Verhaltensbedingte Kündigungen
Diebstahl
Wer mehrmals bei Diebstählen oder der einmaligen Entwendung von besonders teurem Firmeneigentum erwischt wird, muss mit einer verhaltensbedingten Kündigung rechnen.
Untreue
Ein Mitarbeiter, der gleichzeitig für die Konkurrenz tätig ist, verletzt eine wichtige Klausel des Arbeitsvertrags und kann verhaltensbedingt gekündigt werden.
Sexuelle Belästigung
Das oberste Arbeitsgericht hat bereits mehrere verhaltensbedingte Kündigungen aufgrund sexueller Belästigung bestätigt.
Respektloses oder beleidigendes Verhalten
Wer Kollegen oder den Chef wiederholt, beleidigt und sich dem Team gegenüber permanent respektlos verhält, muss mit einer verhaltensbedingten Kündigung rechnen.
Missachtung der Betriebsordnung
Arbeitnehmer, die gegen die Vorschriften in der Betriebsordnung verstoßen, riskieren verhaltensbedingte Kündigungen.
Die Nutzung mobiler Endgeräte oder den Firmencomputer für privates Surfen
Arbeitgeber können Mitarbeitern untersagen, die firmeneigene IT oder das eigene Smartphone während der Arbeitszeit privat zu nutzen. Zuwiderhandlungen resultieren in verhaltensbedingten Kündigungen.
Unentschuldigtes Fehlen
Die verhaltensbedingte Kündigung kann ausgesprochen werden, wenn ein Mitarbeiter wiederholt unentschuldigt dem Arbeitsplatz fernbleibt oder eine Krankheit vortäuscht.
Nichteinhaltung der Arbeitszeit
Mitarbeiter, die ständig zu spät kommen oder/und vor Arbeitende gehen, muss kein Chef erdulden. Verhaltensbedingte Kündigungen sind in derartigen Fällen statthaft.
Nicht oder nur eingeschränkt arbeiten
Kann ein Chef nachweisen, dass ein Arbeitnehmer vorsätzlich zu wenig tut oder überhaupt nicht aktiv ist, darf er die verhaltensbedingte Kündigung aussprechen.
Betrug
Wer als Mitarbeiter im Außendienst falsche Arbeitszeiten angibt oder sich durch unrichtige Spesenangaben bereichert, kann verhaltensbedingt gekündigt werden.
Auf welche Aspekte müssen Arbeitgeber aufpassen?
Wer als Chef einem Mitarbeiter verhaltensbedingt kündigt, braucht im Kündigungsschreiben keinen speziellen Grund anzugeben. Ein Arbeitgeber muss zudem die Schwere des Vergehens beurteilen, vor der Kündigung in den meisten Fällen abmahnen und die Verhältnismäßigkeit überprüfen. In der Regel handelt es sich bei der verhaltensbedingten Kündigung um einen ordentlichen Vorgang, bei welchem eine gesetzliche Kündigungsfrist einzuhalten ist.
Ein verhaltensbedingt gekündigter Mitarbeiter kann innerhalb von drei Wochen widersprechen und Klage einreichen.
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