Versicherungsschutz & Vorsorge
Als selbstständiger Unternehmer sollten Sie nicht nur die unternehmerischen Risiken im Blick haben, sondern auch die betrieblichen und insbesondere Ihre persönlichen. Vor vielen Risiken können Sie sich durch entsprechende Versicherungen schützen.
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> Persönlicher Versicherungsschutz
> Versicherungsschutz unter dem Haftungsdach der NFS
> Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
> Betrieblicher Versicherungsschutz
> Directors-and-Officers-Versicherung (D&O-Versicherung)
> Vorsorge (Sozial- & Krankenversicherung)
> Altersvorsorge
Persönlicher Versicherungsschutz
Je nach Rechtsform Ihres Unternehmens haften Sie mit Ihrem persönlichen Vermögen, und zwar nicht nur für Verbindlichkeiten aus Verträgen, sondern auch, wenn bei einer Beratung etwas schief läuft. Für Fehler, die Ihnen bei der Kundenberatung und bei der Abwicklung von Kundenaufträgen unterlaufen, haften Sie in der Regel uneingeschränkt. Leider können wir alle nicht ausschließen, dass uns ein Fehler unterläuft – gerade angesichts der vielfältigen Informations- und Dokumentationspflichten, die jedem Berater in der Finanzbranche obliegen. Auch kann technisches Versagen – eine Order wird nicht korrekt übermittelt – zum einem Vermögensschaden beim Kunden und zu einer Einstandspflicht Ihrerseits führen.
Zudem kann leider auch nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass es durch eine Ihrem Betrieb angehörige Person zu einer finanziellen Schädigung eines Ihrer Kunden durch Betrug, Unterschlagung, Diebstahl oder Untreue kommt. Für beide Fälle besteht für unsere Partner unter dem Haftungsdach der NFS Versicherungsschutz.
Versicherungsschutz unter dem Haftungsdach der NFS
Die NFS hat eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung und eine Vertrauensschadenversicherung abgeschlossen. Versicherungsschutz besteht für Vermögensschäden Ihrer Kunden. Von einem Vermögensschaden spricht man, wenn eine Person durch schuldhaftes Verhalten einer anderen Person einen finanziellen Verlust erleidet. Liegt die Ursache für den Vermögensschaden des Kunden in einer Falschberatung, so ist dies ein Fall für die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Liegt die Ursache in einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung, ist z. B. der Verlust aufgrund von Betrug entstanden, so ist dies ein Fall für die Vertrauensschadenversicherung.
Bei der NFS verfügen wir über eine eigene interne Rechtsabteilung, die alle Fälle, in denen einem Kunden ein Schaden entstanden ist, bearbeitet. Beschwert sich ein Kunde bei Ihnen oder macht er Ansprüche gegen Sie geltend, so leiten Sie die Beschwerde unverzüglich an unsere Rechtsabteilung weiter und ab da liegt der Fall in unseren Händen. Wie auch im Angestelltenverhältnis wird Ihnen das gesamte Procedere abgenommen. Wir kümmern uns um die Streitfälle unserer Haftungsdach-Partner und sind zentraler Ansprechpartner, da die NFS auch der Vertragspartner der Kunden ist. In der Regel greift in einem solchen Fall die von der NFS abgeschlossene Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, besonders wenn ein Zahlungsanspruch des Kunden festgestellt wird. Darüber hinaus trägt die Versicherung auch die Kosten der Anspruchsabwehr. Wir schließen für jeden NFS-Partner diese Versicherung ab und sichern uns darüber hinaus gegen Betrugsfälle mit einer Vertrauensschadenversicherung ab. Da es sich bei Betrugsfällen um vorsätzliches, strafbares Verhalten handelt, haftet der Verursacher selbstverständlich auch persönlich. Sie haften in der Regel nur bei vorsätzlichem pflichtwidrigen Verhalten Ihrerseits. Haben Sie z.B. eine WKN verwechselt oder bei der Orderaufgabe eine Null zu viel erfasst, springt unsere Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ein. Sie übernehmen ggf. eine geringe Selbstbeteiligung. Auch wenn einer Ihrer Angestellten einem Kunden vorsätzlich einen widerrechtlichen Vermögensschaden zufügt, haften Sie nicht selbst hierfür, sondern es tritt die Vertrauensschadenversicherung ein.
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
Als selbstständiger Finanzberater sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung zu unterhalten. Die Versicherung schützt zum einen die Kunden, zum anderen aber auch Sie persönlich, weil Sie im Falle einer Falschberatung nicht mit Ihrem ganzen Privatvermögen einstehen müssen. Wenn Sie sich unter das Haftungsdach der NFS begeben, so schließen wir eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Sie ab. Diese Versicherung umfasst allerdings nur Ihre Tätigkeit unter dem Haftungsdach. Sind Sie zusätzlich z.B. als Versicherungsmakler oder als Darlehensvermittler tätig, so benötigen Sie hierfür eine eigene Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Aber auch hier können wir Ihnen über unsere Partner günstige Konditionen anbieten. Sprechen Sie uns einfach darauf an!
Vertrauensschadenversicherung
Gegen eigenes vorsätzliches widerrechtliches Verhalten gibt es keinen Versicherungsschutz. Keine Versicherung übernimmt den Schaden für Sie, wenn Sie einem Dritten vorsätzlich widerrechtlich – z.B. durch Betrug oder Unterschlagung – einen Vermögensschaden zufügen. Wenn Sie allerdings Angestellte beschäftigen, die in einer gewissen Nähe zu Ihren Kunden tätig sind, so kann der Abschluss einer Vertrauensschadenversicherung sinnvoll sein. Die Versicherung schützt nicht nur den Kunden, sondern auch das Unternehmen, da sie auch eintritt, wenn das Unternehmen durch eine kriminelle Handlung eines Angestellten einen Schaden erlitten hat. Die Fälle von Datenmissbrauch, Computermanipulation u. ä. nehmen leider zu.
Betrieblicher Versicherungsschutz
Neben den aufgeführten Versicherungen, mit denen Sie in erster Linie Ihr persönliches Vermögen schützen, gibt es diverse Versicherungen, mit denen Sie Ihren Betrieb und das Betriebsvermögen absichern können. Je nach Ausstattung und Größe Ihres Betriebes sollten Sie über den Abschluss der einen oder anderen Versicherung nachdenken, z.B.
- Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung (Schutz bei von Ihnen oder Ihren Mitarbeitern verursachten Personen-, Sach- und Vermögensschäden)
- Existenz-Betriebsunterbrechungs-Versicherung (Überbrückung Ihres Ausfalls wegen Krankheit oder Unfall)
- Geschäftsversicherung (Schutz der technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung bei Brand, Einbruchdiebstahl, Starkregen etc.)
- Rechtsschutzversicherung (Hilfe beim Durchsetzen eigener Ansprüche und in Arbeits- und Mietsachen sowie anderen Angelegenheiten).
Bedenken Sie, dass beim Wegfall der Sozialversicherungspflicht auch die gesetzliche Unfallversicherung entfällt. Zudem schließen große Unternehmen häufig über diesen Schutz hinausgehende Unfallversicherungen für Ihre Angestellten ab. Wenn Sie Ihr altes Unternehmen verlassen, so gehören Sie nicht mehr zum Kreis der versicherten Personen. Möglicherweise müssen Sie selbst für entsprechenden (Unfall-)Versicherungsschutz Sorge tragen.
Directors-and-Officers-Versicherung (D&O-Versicherung)
Die D&O-Versicherung wird von Unternehmen als eine Art Berufshaftpflichtversicherung für ihre Organe und leitenden Angestellten abgeschlossen. Sie stellt eine Mischung aus Rechtsschutz- und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung dar und schützt das Vermögen der versicherten Personen. Die Versicherung übernimmt die Abwehr unberechtigter Forderungen und leistet auf berechtigte Forderungen. Finanzielle Schäden durch Fehlentscheidungen können z.B. durch Fristversäumnisse oder Fehlkalkulationen entstehen. Wenn Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte selbst haften, kann diese Versicherung Schutz bieten. Ersetzt werden Schäden Dritter und des geschädigten Unternehmens selbst. Ist die versicherte Person selbst an dem Unternehmen beteiligt, so werden Schäden allerdings nur begrenzt ersetzt.
Gerade wenn es um Versicherungen geht, ist eine sachkundige Beratung unerlässlich. Nicht selten kommt es vor, dass ein Risiko über verschiedene Versicherungen mehrfach abgedeckt ist, aber der konkret eingetretene Schaden von keiner Versicherung übernommen wird. Um Doppelversicherungen und Versicherungslücken zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen, hierzu eine sachkundige Beratung in Anspruch zu nehmen. Überschneidungen kann es z.B. geben bei der Vermögensschadenhaftpflicht- und der Rechtsschutzversicherung, andererseits sind häufig viele Fälle nicht von der Rechtsschutzversicherung erfasst.
Vorsorge
Wenn Sie sich aus einem Angestelltenverhältnis heraus selbstständig machen, dann sind Sie von heute auf morgen allein für Ihre Krankheits- und Altersvorsorge zuständig. Im Krankheitsfall bedürfen Sie nicht nur ärztlicher Versorgung, sondern Sie können auch Ihre Arbeitskraft nicht einsetzen, wodurch ein Teil Ihrer Einnahmen zusätzlich entfällt. Was passiert, wenn Sie dauerhaft nicht mehr in dem gewählten Beruf tätig sein können?
Um für diese Fälle vorzusorgen, wurde in Deutschland das Prinzip der Sozialversicherung geschaffen. Dieses fußt auf folgenden fünf Sparten:
- der Arbeitslosenversicherung
- der Rentenversicherung
- der Krankenversicherung
- der Unfallversicherung
- der Pflegeversicherung.
Für Arbeitnehmer und andere Personengruppen besteht kraft Gesetzes Versicherungszwang in der Sozialversicherung. In Deutschland besteht drüber hinaus generell Krankenversicherungspflicht. Angestellte, deren Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) liegt, können von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wechseln. Bei der Krankenversicherung gilt, dass die Pflegeversicherung der Krankenversicherung folgt, eine Befreiung ist nicht möglich. Auch als Selbstständiger müssen Sie sich krankenversichern, in Bezug auf Arbeitslosigkeit, Ihre Rente und Unfälle besteht aber keine Versicherungspflicht. Sie müssen sich selbst hierum kümmern.
Für die Sozialversicherungspflicht ist es von Bedeutung, in welcher Rechtsform Sie Ihr Unternehmen führen. Als selbstständiger Einzelunternehmer besteht in der Regel keine Versicherungspflicht in der Sozialversicherung, gleiches gilt für den beherrschenden Gesellschafter/Geschäftsführer einer GmbH. Der Geschäftsführer einer GmbH, der auf Grund eines Anstellungsvertrages Bezüge erhält und nicht beherrschend an der GmbH beteiligt ist, unterfällt allerdings wie ein normaler Arbeitnehmer der Sozialversicherungspflicht. Grund für die Freiheit von der Versicherungspflicht des beherrschenden Gesellschafters/Geschäftsführers ist sein maßgeblicher Einfluss auf die Geschicke der GmbH. Ob er einen solchen Einfluss ausüben kann, kann von der Kapitalbeteiligung, aber auch von anderen Kriterien abhängen.
Wichtiger Hinweis:
Es bestehen gerade bei Vorständen, mitarbeitenden Gesellschaftern und Gesellschafter-Geschäftsführern häufig Zweifel an der Sozialversicherungspflicht. In diesen Fällen ist es ratsam, eine rechtsverbindliche Auskunft des Sozialversicherungsträgers einzuholen. Wird nachträglich festgestellt, dass die betroffene Person versicherungspflichtig war, muss der Arbeitgeber als Schuldner des Gesamtversicherungsbeitrags alle rückständigen Beiträge zur Sozialversicherung abführen. Beiträge, die in der Annahme, dass eine Sozialversicherungspflicht nicht besteht, an Dritte, z.B. eine private Krankenversicherung, geleistet worden sind, werden nicht in jedem Fall erstattet. Das finanzielle Risiko ist daher hoch! Um sicherzugehen, ob Versicherungspflicht besteht oder nicht, kann bei der Deutschen Rentenversicherung ein sog. Statusfeststellungsverfahren durchgeführt werden.
Krankenversicherung
Wer vor der Unternehmensgründung sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, hat die Wahl zwischen der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung oder er kann einer privaten Krankenversicherungbeitreten. In der gesetzlichen Krankenversicherung sind bestimmte Familienangehörige kostenfrei mitversichert. Als Selbstständiger haben Sie keinen gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld. Sie müssen bei der gesetzlichen Krankenversicherung hierfür einen entsprechenden Tarif wählen oder eine private Krankentagegeld-Versicherung abschließen.
Absicherung und Altersvorsorge
Als Finanzdienstleister gehört es zu Ihren Aufgaben, Ihre Kunden schon heute auf die Herausforderungen der Zukunft – speziell im Alter – aufmerksam zu machen. Aber haben Sie sich selbst schon mit diesem Gedanken beschäftigt? Der eigene Altersvorsorgeplan sollte auch bei Beratern und Finanzexperten sorgfältig ausgearbeitet werden, um sich die eigene Situation bewusst zu machen. Für die Altersvorsorge haben Sie eine breite Auswahl an Möglichkeiten. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung in der Deutschen Rentenversicherung. Sie können Ihr gesetzliches Rentenkonto wie gewohnt weiterführen und Ihren bereits bestehenden Anspruch ausbauen. Möglicherweise bestand bei Ihrem ehemaligen Arbeitgeber eine betriebliche Altersvorsorge und Sie haben hieraus unverfallbare Anwartschaften. Zusätzlich können Sie die private Altersvorsorge ausbauen oder diese in Gänze der gesetzlichen vorziehen.
Grundsätzlich besteht auch bei der Arbeitslosenversicherung die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung. Voraussetzung hierfür ist, dass die antragstellende Person innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Der Aufnahmeantrag muss spätestens drei Monate nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bei der Arbeitsagentur des Wohnortes abgegeben werden.
Ihre Selbständigkeit kann Ihre persönliche Altersvorsorge um einen zusätzlichen Aspekt erweitern. Wenn Sie Ihr Unternehmen mit Erfolg führen, dann schaffen Sie mit Kundenbeziehungen, Beständen und Erträgen einen erheblichen Wert, der Ihre Altersvorsorge weiter ausbaut und aufpolstert. Bei einem soliden Betrieb können Sie den Unternehmenswert als Asset in Ihre Altersvorsorge einplanen. Wir beraten Sie schon frühzeitig zu den Modalitäten einer geplanten Geschäftsübergabe. Fragen und Antworten rund um den Unternehmensverkauf, die Unternehmensbewertung, den zu erzielenden Verkaufspreis oder eine Geschäftsweiterführung sind fest in unserem Tagesgeschäft verankert. Wir unterstützen Sie bei dem Verkauf oder der Übergabe an die nächste Generation.