Steuern im Unternehmen
Je nach Unternehmensform sind verschiedene Steuern zu bezahlen. Die Gewerbesteuer fällt bei allen Unternehmensformen an. Besteuert werden Gewerbebetriebe, die entweder über ihre Rechtsform als Kapitalgesellschaft oder über ihre gewerbliche Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuerrechts (Einzelunternehmen und Personengesellschaften) erfasst werden.
Der folgende Text dient lediglich der unverbindlichen Information. Er stellt die Rechtslage und Steuersituation abstrakt dar. Der Text stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar und kann auch keine Rechts- oder Steuerberatung ersetzen. Wenn Sie sich für eine Unternehmensform entschieden haben, empfehlen wir Ihnen, vor dem letzten Schritt – der Unternehmensgründung - eine steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um sicherzustellen, dass Sie alle für Sie wesentlichen steuerrechtlichen Aspekte berücksichtigt haben.
Gewerbesteuer
Wie die Gewerbesteuer berechnet wird, richtet sich nach der Rechtsform, in der Sie Ihr Unternehmen betreiben. Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird (z.B. GbR, oHG, KG) als Ausgleich dafür, dass z.B. Unternehmerlohn (Gesellschafter-Geschäftsführer-Gehalt) nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden darf, ein jährlicher Freibetrag von 24.500 Euro gewährt. Erst ab einem Gewerbeertrag von über 24.500 Euro wird die Gewerbesteuer in diesen Fällen erhoben. Der nach Abzug des Freibetrages verbleibende Gewerbeertrag wird mit einer Steuermesszahl multipliziert und ergibt so die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer. Derzeit beträgt die Steuermesszahl für den Gewerbeertrag 3,5 %.
Bei Einzelunternehmen und bei Personengesellschaften wird grundsätzlich die vom Unternehmen bezahlte Gewerbesteuer auf die Einkommensteuerschuld des Einzelunternehmers bzw. der Gesellschafter angerechnet, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte anfällt. Die Anrechnung erfolgt in Höhe des 3,8-fachen des Gewerbesteuermessbetrages des Unternehmens, also des mit der Gewerbesteuermesszahl multiplizierten Gewerbeertrags. Die Anrechnung ist maximal auf die tatsächlich bezahlte Gewerbesteuer begrenzt. Dadurch greift dieses Verfahren nur, wenn das Unternehmen einen steuerlichen Gewinn ausgewiesen hat.
Die Gewerbesteuer kann nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden, gleich um welche Unternehmensform es sich handelt.
Einkommensteuer
Bei Personengesellschaften unterliegt der Unternehmensgewinn mit Ausnahme der Gewerbesteuer keiner direkten Besteuerung. Die Versteuerung findet auf Ebene der Gesellschafter statt, die ihren Anteil am Gewinn im Rahmen der Einkommensteuererklärung anzugeben haben. Die Gewerbesteuer wird auf die anteilige Einkommensteuerschuld angerechnet, soweit es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handelt. Auch als Einzelunternehmer haben Sie Ihren Gewinn im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu versteuern.
Körperschaftsteuer
Der Gewinn von Kapitalgesellschaften wird mit der Körperschaftsteuer sowie dem Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuer besteuert. Der Körperschaftsteuersatz beträgt in Deutschland derzeit einheitlich 15 %. Unter Berücksichtigung des auf den Steuerbetrag bezogenen Solidaritätszuschlags in Höhe von 5,5 % beträgt der Steueranteil insgesamt 15,825 % des zu versteuernden Gewinns.
Kapitalertragssteuer
Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft werden mit der Kapitalertragssteuer belastet. Die Kapitalertragsteuer ist eine Abzugssteuer und wird von der Gesellschaft einbehalten und an das zuständige Finanzamt abgeführt. Die Kapitalertragsteuer wird auf die Einkommensteuerschuld des Gesellschafters angerechnet. Dafür müssen die Kapitalerträge allerdings in der Steuererklärung angegeben werden. Ausländische Empfänger (Anteilseigner) von Dividenden und bestimmten anderen Kapitalerträgen können nach den Rechtsvorschriften des Einkommensteuergesetzes und/oder in Verbindung mit den einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen ganz oder teilweise von der Kapitalertragsteuer entlastet werden.
Die Einnahmen aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter an einem Handelsgewerbe unterliegen ebenfalls der Kapitalertragsteuer.
Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer ist eine Steuer, die das Entgelt für Lieferungen und sonstige Leistungen von Unternehmern besteuert. In Deutschland wird gleichbedeutend der Begriff „Mehrwertsteuer“ verwendet. Im Umsatzsteuergesetz (UStG) ist geregelt, welche Lieferungen und sonstigen Leistungen von der Umsatzsteuer befreit sind. Hierzu zählen u.a. die folgenden Tätigkeiten:
- die Vermittlung von Krediten
- die Vermittlung von Umsätzen im Geschäft mit Wertpapieren
- die Vermittlung von Umsätzen von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen.
Aus der Aufzählung ergibt sich, dass die Tätigkeiten, die üblicherweise als Finanzberater bzw. –vermittler erbracht werden, umsatzsteuerfrei sind. Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler sind ebenfalls von der Umsatzsteuer befreit.
Wichtiger Hinweis:
Bei der Umsatzsteuerbefreiung wird abgestellt auf die Tätigkeit der „Vermittlung“ von Umsätzen. Daraus folgt, dass Tätigkeiten, die nicht auf eine Vermittlung von entsprechenden Umsätzen gerichtet sind, nicht von der Umsatzsteuer befreit sind. Reine Beratungsleistungen, z.B. die Honorar-Anlageberatung gemäß § 36c Abs. 1 WpHG und die Honorar-Finanzanlagenberatung gemäß § 34h GewO sind daher umsatzsteuerpflichtig.
Ein Unternehmer, der in seinen Rechnungen die Umsatzsteuer ausweisen muss, ist vorsteuerabzugsberechtigt. Er kann sich die Umsatzsteuer, die in an ihn ausgestellten Rechnungen anderer Unternehmer enthalten ist, vom Finanzamt zurückholen. Wenn alle Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen, dann wird die vom Unternehmer an Dritte gezahlte Umsatzsteuer mit der in seinen Rechnungen enthaltenen Umsatzsteuer verrechnet. Der Unternehmer zahlt nur die Differenz bzw. erhält ggf. eine Erstattung.
Als Kleinunternehmer gelten Unternehmer, deren Umsatz im vorangegangenen Jahr einen Betrag von 17.500 Euro nicht überstiegen hat und deren Umsatz im laufenden Jahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Beide Voraussetzungen müssen gegeben sein. Achtung: Maßgeblich ist der Umsatz, nicht der Gewinn! Tatsächlich umsatzsteuerfreie Leistungen werden bei der Ermittlung des maßgeblichen Umsatzes nicht berücksichtigt.
Die Einstufung als Kleinunternehmer muss beim Finanzamt beantragt werden, da es sich um eine freiwillige Regelung handelt. Auch wenn die Voraussetzungen für eine Behandlung als Kleinunternehmer vorliegen, können Sie hierauf verzichten und die Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Bei Nutzung der Kleinunternehmerregelung besteht keine Vorsteuerabzugsberechtigung.
Besonderen Konstellationen und Besteuerungsebenen
Das Thema „Steuern“ kann sehr komplex sein. Beim Einzelunternehmen sind die Regelungen noch überschaubar, aber je mehr natürliche und juristische Personen beteiligt sind, desto komplexer ist die steuerliche Behandlung. Zum Beispiel ist hinsichtlich der steuerlichen Behandlung bei der GmbH & Co. KG zwischen der KG, der GmbH und ihren jeweiligen Gesellschaftern zu differenzieren. Für alle Beteiligten sind zwei Ertragsteuern (Einkommen- oder Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer) sowie die Umsatzsteuer zu berücksichtigen. Es ist nicht allein auf die Unternehmensform abzustellen, sondern es ist für jeden Beteiligten eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Für die Komplementär-GmbH ist es z.B. von Bedeutung, ob diese keinen eigenen Geschäftsbetrieb hat und lediglich Einkünfte aus ihrer Beteiligung an der KG erzielt. Umsatzsteuerlich spielt es zudem eine Rolle, ob sie ein unmittelbar mit der Geschäftsführungsleistung verknüpftes Entgelt erhält oder neben der Geschäftsführungstätigkeit noch weitere eigene Geschäfte tätigt. Erwirtschaftet die Komplementär-GmbH eigene Gewinne und schüttet diese an ihre Gesellschafter aus, so findet auch auf dieser Ebene eine Besteuerung statt. Eine Besonderheit für die Besteuerung gilt, wenn die Gesellschafter der Komplementär-GmbH gleichzeitig auch Kommanditisten der GmbH & Co. KG sind und das Tätigkeitsfeld der GmbH auf die Geschäftsführung der KG beschränkt ist.
Eine eigene „Konzernbesteuerung“ für den Fall, dass mehrere rechtlich selbstständige Unternehmen in einen Konzern eingegliedert sind, gibt es in Deutschland nicht. Hier können sich weitere Problemfelder auftun.
Eine ausführliche Darstellung der steuerlichen Behandlung aller denkbaren Konstellationen würde den Rahmen dieser Einführung sprengen. Da diverse Aspekte mit einzubeziehen sind, sollten Sie sich vor der Unternehmensgründung unbedingt an einen Steuerberater wenden. Auch die Besteuerung kann ein bei der Wahl der Unternehmensform zu berücksichtigender Faktor sein.
Steuervorauszahlungen
Anders als bei Abzugssteuern, die direkt von der auszahlenden Stelle an das Finanzamt abgeführt werden, muss bei den sog. Veranlagungssteuern eine Steuererklärung abgegeben werden, auf deren Grundlage das Finanzamt im Nachhinein eine Versteuerung vornimmt. Veranlagungssteuern sind die Einkommen-, die Körperschaft-, die Gewerbe- und die Umsatzsteuer. Auf die Veranlagungssteuern müssen bereits während des Steuerjahres Vorauszahlungen geleistet werden. Die Umsatzsteuer muss vom Steuerpflichtigen selbst im Rahmen regelmäßiger Umsatzsteuer-Voranmeldungen erklärt werden. Bei den sonstigen Veranlagungssteuern erfolgt die Festsetzung durch das Finanzamt.
Lohnsteuer
Die Lohnsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer und wird auf Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit angewendet. Sofern Sie Arbeitnehmer beschäftigen, haben Sie von der Brutto-Vergütung die Lohn- und ggf. die Kirchensteuer einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen. Auch die Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften sind – von besonderen Ausnahmen abgesehen – Arbeitnehmer im lohnsteuerlichen Sinn und ihre Bezüge unterliegen dem Lohnsteuerabzug. Dies gilt auch, wenn der Geschäftsführer der Gesellschaft zugleich auch Gesellschafter ist. Alle Bezüge, die der Bedeutung seiner Arbeitsleistung angemessen sind, unterfallen der Lohnsteuer. Angemessen in diesem Sinne sind die Bezüge, wenn die gleiche Leistung im Zweifel auch an einen fremden Dritten gezahlt werden würde. Ist dies nicht der Fall, so wird angenommen, dass es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter-Geschäftsführer handelt.
Verdeckte Gewinnausschüttungen
Als verdeckte Gewinnausschüttung werden Vorgänge bezeichnet, bei denen eine Gesellschaft zu Lasten ihres Gewinns einem Gesellschafter oder einer Person, die einem Gesellschafter nahesteht, Vorteile zuwendet, die im Zweifel einem fremden Dritten nicht zugewendet worden wären. Hinsichtlich des Gesellschaftsvermögens zählen hierzu Vermögensminderungen und verhinderte Vermögensmehrungen, z.B. die Zahlung eines überhöhten Gehalts und einer Überstundenvergütung an den Geschäftsführer, aber auch eine unüblich niedriger Kaufpreis oder eine unüblich niedrige Miete bei einem Verkauf oder einer Vermietung an den Gesellschafter. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt auch vor, wenn zwischen der Gesellschaft und dem beherrschenden Gesellschafter nicht im Voraus zivilrechtlich wirksame klare und eindeutige Vereinbarungen getroffen worden sind. Verdeckte Gewinnausschüttungen werden im Grundsatz wie offene Gewinnausschüttungen behandelt. Sie können nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, es muss die Abgeltungssteuer einbehalten werden und beim Gesellschafter-Geschäftsführer führt sie zu Einkünften aus Kapitalvermögen.
Buchführungspflicht
Jeder Kaufmann ist verpflichtet Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Er hat zudem einen Jahresabschluss zu erstellen. Eine Ausnahme hiervon gilt lediglich für Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 600.000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 60.000 Euro Jahresüberschuss aufweisen. Sie erstellen in der Regel eine Einnahmenüberschussrechnung.
Der Jahresabschluss besteht aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung, bei Kapitalgesellschaften kommt ein Anhang hinzu und ggf. wird der Jahresabschluss ergänzt um einen Lagebericht. Grundsätzlich bestehen für Kapitalgesellschaften strenge Regelungen für die Offenlegung von Jahresabschlüssen. Die Vorschriften finden auch auf Handelsgesellschaften (oHG) und Kommanditgesellschaften (KG), bei denen keine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist, Anwendung. Art und Umfang der Prüfungs- und Publizitätspflichten ist bei Kapitalgesellschaften allerdings von ihrer Größe abhängig. Im Gesetz wird zwischen kleinsten, kleinen, mittelgroßen und großen Gesellschaften unterschieden. Die Einstufung erfolgt abhängig von der Bilanzsumme, den Umsatzerlösen und der Zahl der im Jahresdurchschnitt beschäftigten Arbeitnehmer.
Die verpflichteten Unternehmen haben ihren Jahresabschluss bei der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH elektronisch einzureichen. Sind mehrere rechtlich selbstständige Unternehmen in einen Konzern eingegliedert, so werden ihre Einzelabschlüsse in der Regel zu einem Konzernabschluss zusammengeführt.