Die Reaktion Ihres Arbeitgebers

Die Trennung vom Arbeitgeber verläuft nicht immer einvernehmlich. Vielleicht versucht Ihr Chef, Ihnen das Leben bis zum Ihrem letzten Tag im Unternehmen schwer zu machen. Versuchen Sie trotzdem, korrekt zu bleiben. Ihr Chef kann Ihnen z. B. neue Aufgaben zuteilen, die nicht Ihrer Qualifikation entsprechen oder Sie in eine andere Abteilung im Betrieb versetzen. Dies ist nicht in jedem Fall zulässig!

Grundsätzlich verfügt der Arbeitgeber über ein Weisungsrecht, dem der Arbeitnehmer sich fügen muss. Das Weisungsrecht gilt aber nicht uneingeschränkt und häufig existieren Regelungen im Arbeitsvertrag, in Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen, die der Arbeitgeber beachten muss. Der Arbeitgeber darf sein Weisungsrecht zudem nur nach billigem Ermessen ausüben. Eine Degradierung auf eine niedrigere Position zu reinen Schikanezwecken wird von dem Weisungsrecht z. B. nicht abgedeckt. Sie haben auch nach Ausspruch der Kündigung das Recht, sich hiergegen zu wehren, z. B. indem Sie sich an den Betriebsrat – soweit in Ihrem Finanzunternehmen einer vorhanden ist - wenden. Auch ein fachkundiger Rechtsanwalt kann Sie beraten. Bei der Entscheidung, welche Maßnahme Sie letztlich ergreifen, sollte bedacht werden, wie lange Sie noch in dem Unternehmen verweilen müssen. Wenn es sich nur um wenige Wochen handelt, dann ist es vielleicht am sinnvollsten, die Zuweisung anderer Aufgaben zähneknirschend zu akzeptieren. Müssen Sie noch mehrere Monate „aushalten“, dann kann es ratsam sein, ein gerichtliches (Eil-)Verfahren anzustrengen, um Ihre Rechte durchzusetzen. Bedenken Sie, dass Sie sich nicht nur unwohl fühlen, wenn Sie schikaniert werden, sondern dass Mobbing sogar krank machen kann!

Ihr Arbeitgeber ist dazu berechtigt, Sie ab dem Zeitpunkt der Kündigung freizustellen. Das heißt, Sie bekommen zwar Ihr Gehalt bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses mit der Bank weiter und dürfen z. B. auch Ihren Dienstwagen weiter nutzen, Sie müssen und dürfen aber nicht mehr zum Arbeitsplatz erscheinen. Auch wird der Zugang zu Unternehmensdaten (z.B. PC, E-Mail-Account) für Sie meistens sofort gesperrt. Eine Freistellung erfolgt häufig, wenn der kündigende Arbeitnehmer Zugriff auf sensible Daten hat oder wenn das Arbeitsverhältnis mit der Bank nicht „im Guten“ endet. Eine solche Freistellung ist rechtmäßig. Der Arbeitgeber muss Ihnen lediglich noch Zeit geben, Ihre persönlichen Gegenstände vom Arbeitsplatz mitzunehmen. Sie haben keinen Anspruch darauf, sich von Kunden oder Kollegen verabschieden zu können. Ist die Nutzung des E-Mail-Accounts zu privaten Zwecken in Ihrem Unternehmen erlaubt oder nicht ausdrücklich verboten, so haben Sie Anspruch darauf, dass diese E-Mails gelöscht werden, ohne dass Ihr Arbeitgeber sie zuvor lesen darf. Private E-Mails, die in Ihrem Account nach Ihrem Ausscheiden aus dem Unternehmen eingehen, dürfen ebenfalls nicht von Ihrem Arbeitgeber gelesen werden. Wenn hierzu Unklarheiten bestehen, sollten Sie diese rechtzeitig ansprechen. Ist die Nutzung des E-Mail-Accounts zu privaten Zwecken allerdings nicht erlaubt, so können Sie einen Zugriff auf private E-Mails durch Ihren Arbeitgeber nicht verhindern.

Wichtiger Hinweis:
Während der Dauer einer bezahlten Freistellung läuft Ihr Arbeitsvertrag weiter. Sie dürfen während dieser Zeit ohne Zustimmung ihres Arbeitgebers keine andere Tätigkeit aufnehmen und müssen ggf. bestehende Wettbewerbsverbote beachten.

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