Fondsvermittler §34f GewO

Für den Finanzberater, der Investmentfondsanteile und Beteiligungen an geschlossenen Fonds vertreiben möchte, hat der Gesetzgeber den Erlaubnisbereich nach § 34f Gewerbeordnung geschaffen. Dafür muss der Fondsvermittler:

  • den Gewerbeschein erlangen
  • im Vermittlungsregister eingetragen sein
  • eine Sachkundeprüfung bei der zuständigen IHK ablegen 
  • eine Bescheinigung der allgemeinen Geschäftsfähigkeit haben
  • die Dokumentationspflichten bei der Beratung einhalten
  • sich zur Überprüfung der Auflagen einer jährlichen Betriebsprüfung durch einen gemäß § 24 Finanzvermittlerordnung zugelassenen Prüfer unterziehen


Für nahezu alle Fondsvermittler oder -makler hat eine Poolanbindung als zentrale Anlaufstelle erhebliche Vorteile:

  • umfangreiche Auswahl und ständig steigendes Niveau der von den Pools angebotenen Produkte, Serviceleistungen und Gemeinschaftsvorteilen
  • Maklerpools verschlanken die Prozesse und bieten professionelles Back Office
  • mehr Zeit und Energie für die Kundenberatung
  • Maklerpools als Interessengemeinschaft verhandeln Konditionen mit Produktgebern und Depotbanken
  • professionelle Software- und Serviceangebote
  • Erleichterung bei Dokumentationen, Abrechnungen und Betriebsprüfungen
  • rechtskonforme Beratung, Versicherung oder Minimierung von Haftungsrisiken


Freiheit und Flexibilität.
Der Fondsvermittler kann zudem weitere Leistungen wie Versicherungen, Immobilien- oder Baufinanzierungen anbieten:

  • Für den Erlaubnisbereich muss der Fondsvermittler die Lizenzen im jeweiligen Geschäftsbereich besitzen. 
  • Im Bereich der Anlageberatung ist der Berater ausschließlich auf Investmentfonds limitiert.


Der Fondsvermittler kann grundsätzlich auch ohne Partner arbeiten, aber muss dann alles wie zum Beispiel den Kontrakt mit den Depotbanken, die Vereinbarungen mit den Produktgesellschaften oder die Beratungsdokumentation selbst organisieren.

PRO: Freiheit und Flexibilität, Wahl eines Partners möglich

CONTRA: nur Fonds

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