Angestellte und Partner
Anhand Ihrer betreuten Volumina und dem geplanten Tätigkeitsumfang ist schnell abzuschätzen ob Sie sofort oder in Zukunft tatkräftige Unterstützung benötigen. Für Ihre Unternehmung gibt es verschiedene Möglichkeiten qualifizierte Mitarbeiter oder Partner zu erhalten.
Die Konstruktion „Haftungsdach“ erlaubt es nicht, dass vertraglich gebundene Vermittler (vgV) eigene Untervermittler selbständig einsetzen. Dies ist auch nicht gewünscht, da die Sachkunde eines jeden Vermittler gewährleistet sein muss. Alle Vermittler müssen direkt bei der NFS Netfonds angebunden und im Register der BaFin eingetragen werden. Wenn Sie Untervermittler an Ihre vertraglich gebundene Vermittlertätigkeit anbinden möchten, müssen diese bei der NFS Netfonds angemeldet und geprüft werden. Möglich ist, dass Sie einen Untervermittler bei sich einstellen oder der Partner/freier Mitarbeiter gleichermaßen angemeldeter vertraglich gebundene Vermittler wird.
Aus den gesetzlichen Vorgaben für das Haftungsdach sowie den Vorgaben der NFS Netfonds ergeben sich die folgenden drei Varianten einer Kooperation mit weiteren Beratern/Vermittlern:
1. Mitarbeiter (sozialversicherungspflichtig) einstellen
2. Untervermittler mit eigener NFS-Anbindung
3. Individuelle Lösungen, z. B. Gründung einer juristischen Person
1. Mitarbeiter (sozialversicherungspflichtig) einstellen
Sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter sind im Sinne des BaFin vertraglich gebundene Vermittler (vgV). Die Provisionserträge können auch im Rahmen von variablen Lohnzahlungen von der Firma weitergegeben werden. Der Haftungsdachbeitrag bei juristischen Personen umfasst zwei vermittelnd/beratend tätige Mitarbeiter. Jeder weiterer Berater würde den mtl. Beitrag erhöhen. Auch 450-Euro-Kräfte sind als Mitarbeiter zulässig, und es kann eine Haftungsübernahme durch die NFS erfolgen. Allerdings muss der Zeitaufwand der verrichteten Arbeit in einem angemessenen Verhältnis zu dem Arbeitslohn stehen. Es darf nicht der Eindruck entstehen, die Einstellung einer 450-Euro-Kraft diene der Umgehung einer sonst bestehenden Erlaubnispflicht oder stelle einen anderen Umgehungstatbestand dar.
Eine andere Konstellation, die zu dem Thema sozialversicherungspflichtige Gehaltszahlung passt, ist die „Partnerfirma“. Hier werden die laufenden Erträge in der juristischen Person gebündelt, welche dann an die Berater Auszahlungen tätigt.
2. Untervermittler mit eigener NFS-Anbindung
Ihre Untervermittler können eine eigenständige Anbindung an die NFS Netfonds als vgV eingehen. Damit können sie weiterhin komplett selbständig agieren. Der Untervermittler tritt selbst dem Haftungsdach bei, in einem zusätzlichen Vertrag kann Ihre Overhead-Vereinbarung dann offiziell geregelt werden. Sie stellen zum Beispiel den bewährten Unternehmensnamen, Büro und Infrastruktur zur Verfügung und erhalten im Gegenzug einen prozentualen Anteil. Durch diese Konstellation sind Overhead-Provisionen sowie Provisionszahlungen an den Untervermittler aus Vermittlungsgeschäften umsatzsteuerfrei. Es kann auch die gesamte Provision an den Obervermittler ausgezahlt werden und dieser kehrt die Provision bzw. den vereinbarten Anteil an den Untervermittler aus.
In der Konstellation „Partner auf Augenhöhe“ (Bürogemeinschaft) teilen sich zwei Berater bestimmte Ressourcen, bleiben aber von Ihren Erträgen unabhängig voneinander. Der Anteil für die Bürogemeinschaft kann über die NFS Netfonds prozentual auf den Ertrag berechnet werden oder die Partner können eigenständig feste oder auch variable Beiträge abstimmen.
3. Individuelle Lösungen, z.B. Gründung einer juristischen Person
Ihr Untervermittler kann eine eigenständige Firma gründen und an die NFS Netfonds als vgV anbinden. Damit können Sie weiterhin komplett selbständig agieren und sind auch rechtlich weiterhin eigenständig. Mit seiner neuen Firma tritt der Untervermittler dem Haftungsdach bei. In einem zusätzlichen Vertrag können Sie für die bereitgestellten Leistungen (z.B. Logo, Büro, Assistenz, Beratungsunterstützung) eine Kooperationsvereinbarung treffen. Die Rahmenbedingungen für die Leistungen einer Kooperationsverbindung sowie die Bepreisung sind individuell und eigenständig verhandelbar. Klassische Vereinbarungen können sowohl aus einem Fixbetrag oder einer prozentualen Umsatzbeteiligung (Overhead), aber auch aus einer Kombination bestehen.
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