Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

Während der Dauer des Anstellungsverhältnisses bei einem Institut dürfen Sie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die Ihnen im Rahmen Ihres Anstellungsverhältnisses zur Kenntnis gelangt sind, nicht unbefugt weitergeben oder verwerten. Dieses Verbot gilt auch nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses fort, ohne dass dies im Arbeitsvertrag mit z.B. der Bank vermerkt sein muss. Als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis werden nach herrschender Auffassung alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger (= das Unternehmen) ein berechtigtes Interesse hat, verstanden. Die Begriffe Geschäfts- und Betriebsgeheimnis werden häufig synonym verwendet. Das technische Wissen eines Unternehmens und sein kaufmännisches Wissen stellen Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnisse dar. Hierunter fallen z. B. Rezepturen, Prozesse, Konstruktionspläne, Geschäftspläne. Konzepte, Methoden, Namen und Daten von Lieferanten, Vertragspartnern und Kunden, Auftragsdaten, die Kreditwürdigkeit des Unternehmens usw. Das Geheimhaltungsinteresse des Betriebsinhabers an diesen Informationen liegt in der Natur der Sache, weshalb nicht explizit erwähnt werden muss, dass es sich um ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis handelt. Diese Informationen dürfen auch nach Beendigung des Anstellungsvertrages nicht unbefugt weitergegeben oder verwendet werden. Auf keinen Fall dürfen Sie sich etwa Daten kopieren um diese zu Ihrem eigenen Nutzen zu verwenden!

Das Verbot bezieht sich (nur) auf Informationen, die Ihnen im Rahmen des Anstellungsverhältnisses anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind. Aus diesem Grund erfährt das absolute Verwertungsverbot eine kleine Einschränkung, auf die wir auf dieser Plattform unter dem Punkt „Kundendatenstamm“ eingehen.

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