Unternehmens Rechtsformen
Eine der grundlegendsten Entscheidungen bei der Unternehmensgründung und -organisation ist die Rechtsform. Durch sie werden das rechtliche Konstrukt innerhalb einer Firma sowie die Beziehung des Unternehmens zu seiner Umwelt bestimmt. Die Rechtsform ist u.a. entscheidend für die Besteuerung, Gewinnentnahmemöglichkeiten und die Sozialversicherungspflicht. Wir stellen Ihnen die geläufigsten Rechtsformen vor und geben Ihnen eine jeweils kurze Übersicht ihrer wesentlichen Vor- und Nachteile. Dabei haben wir auch Aspekte berücksichtigt, die Ihnen bei Ihren Überlegungen möglicherweise zusätzlich in den Sinn kommen werden, z. B. die Frage nach einer stillen Teilhaberschaft. Die Vor- und Nachteile der verschiedenen Rechtsformen ergeben sich im Wesentlichen aus ihrem Vergleich miteinander.
Weder die Darstellung der einzelnen Rechtsformen noch die Liste der Vor- und Nachteile sind abschließend. Welche Rechtsform für Ihre Firma die richtige ist, ist abhängig von Ihren Vorstellungen und Wünschen sowie Ihrer persönlichen Situation.
Zunächst haben wir im Folgenden einige Fragen zusammengestellt, die Sie sich vor der Unternehmensgründung stellen sollten. Die Antworten auf die folgenden Fragen können den Weg für die Wahl der Unternehmensform weisen.
- Möchten Sie die Firma alleine oder gemeinschaftlich mit Geschäftspartnern führen?
- Welche (Haftungs-)Risiken bestehen und inwieweit können Sie sich gegen diese absichern?
- Wie viel Eigenkapital sind Sie bereit zur Verfügung zu stellen?
- Wie groß ist Ihr bisheriger Kundenstamm?
- Wie hoch ist der erwartete Umsatz für die ersten Geschäftsjahre?
- Benötigen Sie Angestellte, z.B. für administrative Tätigkeiten?
- Wie ist die Außenwirkung der Rechtsform, in welche Unternehmensform haben Kunden und Vertragspartner mehr Vertrauen?
- Soll das Unternehmen ins Handelsregister eingetragen werden?
- Möchten Sie Fördermöglichkeiten in Anspruch nehmen?
- Soll das Unternehmen leicht veräußerbar bzw. vererbbar sein?
Unternavigation
> Einzelunternehmen
> Der eingetragene Kaufmann
> Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
> Die offene Handelsgesellschaft (ohG)
> Die Kommanditgesellschaft (KG)
> Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
> Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG)
> Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt (UG haftungsbeschränkt)
> Die Aktiengesellschaft (AG)
> Private Company Limited by Shares (Ltd.)
Der folgende Text dient lediglich der unverbindlichen Information. Er stellt die Rechtslage abstrakt dar. Der Text stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar und kann auch keine Rechts- oder Steuerberatung ersetzen. Wenn Sie sich für eine Unternehmensform entschieden haben, empfehlen wir Ihnen, vor dem letzten Schritt – der Unternehmensgründung - eine steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um sicherzustellen, dass Sie alle für Sie wesentlichen steuerrechtlichen Aspekte berücksichtigt haben.
Das Einzelunternehmen / Die Einzelfirma
Das Einzelunternehmen wird von einem einzigen Unternehmer - Ihnen - alleine gegründet. Sie sind Inhaber und Betreiber des Unternehmens bzw. der Firma. Es bestehen keine besonderen Voraussetzungen für die Gründung, insbesondere sind Sie nicht dazu verpflichtet, Eigenkapital in bestimmter Höhe vorzuweisen. Bei keiner anderen Unternehmensform sind Sie so frei wie als Einzelunternehmer, allerdings sind Sie auch für alles allein verantwortlich und haften für sämtliche Verbindlichkeiten des Unternehmens voll und mit Ihrem Privatvermögen.
Als Einzelunternehmer müssen Sie im Firmennamen immer Ihren Vor- und Nachnamen angeben, z.B. „Max Muster Vermögensberatung“. Sie können zusätzlich einen Phantasienamen wählen, z.B. „True Blue – Max Muster Vermögensberatung“. Sie sollten einen Namen wählen, der einprägsam ist und einen Bezug zu Ihrer Tätigkeit hat.
Marken- und Schutzrechte
Bevor Sie einen Firmennamen verwenden, müssen Sie prüfen, ob es diesen Namen in gleicher oder ähnlicher Form bereits gibt. Zum einen droht Verwechslungsgefahr, zum anderen können an dem Firmennamen bereits Marken- oder Schutzrechte bestehen. Verletzten Sie diese, so dürfen Sie nicht nur den Firmennamen nicht mehr weiter verwenden, sondern Sie müssen unter Umständen an den Marken- bzw. Schutzrechtsinhaber Schadensersatz zahlen sowie für sämtliche Kosten aufkommen, die diesem aufgrund der Rechtsverletzung entstanden sind. Diese Kosten können sich schnell auf mehrere Tausend Euro belaufen. Wenn Sie die Recherche nicht selbst durchführen können, sollten Sie sich an einen entsprechend spezialisierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann Sie auch beraten, wenn Sie erwägen, einen Firmennamen als Marke schützen zu lassen.
Dieser Hinweis gilt für alle Unternehmensformen gleichermaßen.
Eine Sozialversicherungspflicht besteht in der Regel nicht, als Einzelunternehmer können Sie freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung werden.
Vorteile:
- Inhabergeführtes Unternehmen mit vollem Gewinnanspruch
- geringes Startkapital für Gründungsvorgang erforderlich
- Gründung jederzeit möglich
- Schnelle Entscheidungsfindung
- Keine Publizitätspflichten
- Beteiligung „stiller“ Teilhaber möglich
- persönliche und uneingeschränkte Haftung für geschäftliche Verbindlichkeiten
Der eingetragene Kaufmann
Eingetragener Kaufmann (e. Kfm.) bzw. eingetragene Kauffrau (e. Kfr.) ist, wer sich als Einzelunternehmer ins Handelsregister hat eintragen lassen. In der Regel wird die geschlechtsneutrale Abkürzung „e.K.“ verwendet. Bis auf die Eintragung im Handelsregister besteht kein Unterschied zwischen dem eingetragenen Kaufmann und dem nicht-eingetragenen Einzelunternehmer. Es bestehen dieselben Vor- und Nachteile wie beim Einzelunternehmen, allerdings kann durch die Eintragung im Handelsregister ein Vertrauensvorschuss entstehen.
Vorteil gegenüber dem nicht-eingetragenen Einzelunternehmen:
- Seriositätsgewinn durch Handelsregistereintragung
Wer ist „Kaufmann“?
Als Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs (HGB) gilt jeder, der ein Handelsgewerbe betreibt. Jeder Gewerbebetrieb ist ein Handelsgewerbe, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Für Ihre Eigenschaft als Kaufmann im Sinne des HGB kommt es daher nicht darauf an, ob Sie in das Handelsregister eingetragen sind oder nicht. Auch Handelsgesellschaften (z.B. GmbH, AG, oHG) sind nach dem HGB Kaufleute. Für Kaufleute finden grundsätzlich die Regelungen des HGB Anwendung. Auf Regelungen, die für Verbraucher gelten, z.B. bestimmte Widerrufsrechte, können Sie sich nicht berufen.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die auch BGB-Gesellschaft genannt wird, ist die einfachste Form der Personengesellschaft, da sie nicht ins Handelsregister eingetragen wird und die formalen Anforderungen für ihre Gründung gering sind. Wenn Sie sich dazu entscheiden, sich nicht alleine in die Selbstständigkeit zu begeben, sondern sich mit jemandem zusammenschließen um gemeinsam ein Unternehmen zu führen, dann entsteht automatisch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Gesellschafter einer GbR können nicht nur natürliche Personen, sondern auch juristische Personen (z. B. GmbH, AG) und andere rechtsfähige Gesellschaften (z. B. oHG, KG) sein.
Die Geschäftsbezeichnung der GbR hat grundsätzlich den Vor- und Nachnamen jedes Gesellschafters zu enthalten, bei mehreren Vornamen muss mindestens einer ausgeschrieben werden. Die GbR ist nur eingeschränkt dazu berechtigt, als Namen eine Phantasiebezeichnung zu führen. Eine GmbH darf z. B. „Phantasiename GmbH“ heißen, wird hingegen eine GbR „Phantasiename GbR“ genannt, so müssen im Geschäftsverkehr zusätzlich alle Gesellschafter genannt werden.
Möglich wäre folgende Geschäftsbezeichnung für die GbR:
Phantasiename - Vorname + Nachname Gesellschafter A - und - Vorname + Nachname Gesellschafter B und Zusatz GbR. Z.B.: „Max Müller und Mira Maier Phantasiename GbR“.
Die gewählte Namensgebung muss überall einheitlich verwendet werden, beliebige Variationen sind nicht zulässig.
Unter Umständen kann sich eine Pflicht zur Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister aus der Ausweitung der Geschäftstätigkeit der GbR ergeben, wenn deren Art und Umfang eine kaufmännische Einrichtung erfordert. Dies richtet sich hinsichtlich der Art des Gewerbes in erster Linie nach der Komplexität des Waren- oder Leistungsangebots und des Schwierigkeitsgrads der Geschäftsvorgänge, hinsichtlich des Umfangs spricht ein Umsatz von mehr als 250.000 Euro pro Jahr und mindestens fünf Beschäftigten dafür, dass der Geschäftsbetrieb eine kaufmännische Einrichtung erfordert.
Die Gesellschafter haben jederzeit das Recht, eine Eintragung in das Handelsregister herbeizuführen, unabhängig davon, ob eine Pflicht zur Eintragung besteht oder nicht. Durch die Eintragung ins Handelsregister findet ein Rechtsformwechsel statt. Aus der GbR wird mit Eintragung ins Handelsregister eine offene Handelsgesellschaft (oHG) oder eine Kommanditgesellschaft (KG), je nach Wahl der Gesellschafter.
Im Außenverhältnis, d.h. gegenüber Dritten, ist jeder Gesellschafter geschäftsführungsbefugt. Im Innenverhältnis, d.h. intern zwischen den Gesellschaftern, kann etwas anderes vereinbart werden. Unabhängig von seinem Geschäftsanteil ist grundsätzlich jeder Gesellschafter zu gleichen Teilen an Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt.
Auch wenn die Gesellschaft automatisch entsteht und die Gründung einer GbR auch mündlich vereinbart werden kann, sollte auf jeden Fall ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag geschlossen werden. Im Gesellschaftsvertrag können alle wesentlichen Punkte der Zusammenarbeit der Gesellschafter geregelt werden. Sollte es zu einem Streit zwischen den Gesellschaftern kommen, so kann ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag zu Beweiszwecken herangezogen werden und möglicherweise zur Klärung offener Fragen beitragen.
Inhalt des Gesellschaftsvertrags sollten mindestens die folgenden Punkte sein:
- Gegenstand/Geschäftszweck
- Bezeichnung der Gesellschaft
- Art und Umfang der Einlagen der Gesellschafter
- Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis
- Gewinn- und Verlustverteilung
- Beendigung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern.
Vorteile:
- Inhabergeführtes Unternehmen mit vollem Gewinnanspruch
- geringes Startkapital für Gründungsvorgang erforderlich
- Gründung jederzeit möglich
- Schnelle Entscheidungsfindung
- Keine Publizitätspflichten
- Beteiligung „stiller“ Teilhaber möglich
Nachteile:
- persönliche und uneingeschränkte Haftung für geschäftliche Verbindlichkeiten
- Haftung auch für Handeln der Mitgesellschafter
- Haftungsbeschränkung nach außen nur durch individuelle Vereinbarung mit Gläubigern möglich
Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften
Bei den verschiedenen Gesellschaftsformen unterscheidet man im Wesentlichen zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften. Bei den Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaft und Gesellschaft mit beschränkter Haftung) bildet die Verbindung des Kapitals den rechtlichen Ausgangspunkt, bei der Personengesellschaft steht die Verbindung der einzelnen Personen zu einem gemeinsamen Zweck im Vordergrund. Ist dieser Zweck der Betrieb eines Handelsgewerbes, so handelt es sich um eine Personenhandelsgesellschaft. Personengesellschaften sind keine juristischen Personen, sind ihnen aber angenähert und haben gewisse selbstständige Rechte und Pflichten. Wesentlich ist, dass Ihre Gesellschafter (in der Regel) uneingeschränkt mit dem Privatvermögen haften.
Die offene Handelsgesellschaft (ohG)
Schließen sich zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen zu einer Personenhandelsgesellschaft zusammen, um gemeinsam ein Handelsgewerbe zu betreiben, so entsteht eine offene Handelsgesellschaft (oHG). Die oHG ist der GbR sehr ähnlich, mit dem Unterschied, dass die oHG ins Handelsregister eingetragen werden muss. Das Handelsregister wird beim Amtsgericht geführt.
Für Gesellschaftsschulden haftet das Gesellschafsvermögen, daneben haften die Gesellschafter jeweils mit ihrem Privatvermögen. Eine Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen ist nicht möglich. Ein eintretender Gesellschafter haftet auch für die Verbindlichkeiten, die bei seinem Eintritt bereits bestehen. Auch nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters haftet er noch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft für ihre bis zu seinem Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig werden.
Die oHG muss die Bezeichnung „Offene Handelsgesellschaft“ oder eine der geläufigen Abkürzungen „OHG“ oder „oHG“ in der Geschäftsbezeichnung tragen. Nicht erforderlich ist es, in die Geschäftsbezeichnung die Namen aller Gesellschafter aufzunehmen.
Da die oHG sozusagen die ins Handelsregister eingetragene GbR darstellt, können im Weiteren die Ausführungen zur GbR herangezogen werden. Bis auf die aufgeführten Punkte gibt es keine wesentlichen Unterschiede zwischen der GbR und der oHG.
Vorteile:
- Inhabergeführtes Unternehmen mit vollem Gewinnanspruch
- Geringes Startkapital für Gründungsvorgang erforderlich
- Beteiligung „stiller“ Teilhaber möglich
Nachteile:
- Persönliche und uneingeschränkte Haftung für geschäftliche Verbindlichkeiten
- Nachhaftung von 5 Jahren nach Ausscheiden
- Änderungen der Satzung oder Gesellschafterwechsel müssen ins Handelsregister eingetragen werden
- Evtl. Publizitätspflichten
Die Kommanditgesellschaft (KG)
Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Personengesellschaft, bei der sich zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen verbinden, um unter einer gemeinsamen Firma ein Handelsgewerbe zu betreiben. Die KG unterscheidet sich von der oHG insofern, als bei einem oder mehreren Gesellschaftern der KG die Haftung auf eine in das Handelsregister eingetragene Hafteinlage beschränkt sein muss.
Die KG wird ins Handelsregister eingetragen. Der vollhaftende Gesellschafter wird Komplementär genannt, die beschränkt haftenden Gesellschafter werden Kommanditisten genannt. Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet das Gesellschaftsvermögen. Daneben haftet der Komplementär mit seinem Privatvermögen persönlich und unbeschränkt. Die Kommanditisten haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur bis zur Höhe der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme. Ist die Haftsumme von dem Kommanditisten geleistet, so haftet er Gläubigern der Gesellschaft darüber hinaus nicht. Seine Haftung lebt wieder auf, wenn die Einlage an ihn zurückgezahlt worden ist. Auch nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters haftet er noch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft für ihre bis zu seinem Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig werden. Dies gilt sowohl für den Komplementär als auch für die Kommanditisten.
Vorteile:
- Kein vorgegebenes Mindestkapital
- Großer Entscheidungsfreiraum für Komplementär
- Haftungsbeschränkung der Kommanditisten durch Hafteinlage
- Große Eigenkapitalbasis durch Vielzahl von Kommanditisten möglich
Nachteile:
- Unbeschränkte Haftung des Komplementärs
- Wiederaufleben der Haftung der Kommanditisten möglich
- Nachhaftung von 5 Jahren nach Ausscheiden
- Nur eingeschränkte Mitbestimmungsrechte für Kommanditisten
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt es sich um eine juristische Person und um eine Kapitalgesellschaft. Die Gesellschaft kann von einer Person alleine gegründet werden („Ein-Mann-GmbH“), es können sich aber auch beliebig viele Personen als Gesellschafter an der GmbH beteiligen. Gesellschafter können natürliche und juristische Personen sowie andere rechtsfähige Gesellschaften (z. B. oHG, KG) sein. Ein Gesellschaftsvertrag (= die Satzung der Gesellschaft) ist zwingend vorgeschrieben. Er ist notariell zu beurkunden.
Der Gesellschaftsvertrag muss mindestens Folgendes beinhalten:
- die Firma und den Sitz der Gesellschaft
- den Gegenstand des Unternehmens
- den Betrag des Stammkapitals
- die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital (Stammeinlage) übernimmt.
Die Anmeldung zum Handelsregister ist ebenfalls notariell zu beurkunden und wird vom beauftragten Notar nach dem Gründungsakt durchgeführt. Die GmbH entsteht erst mit der Eintragung ins Handelsregister. Es vergehen häufig einige Wochen, bis die Eintragung erfolgt ist. Vom Zeitpunkt der Gründung bis zur Eintragung ins Handelsregister spricht man von einer „Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Gründung“ (GmbH i. G.). Die GmbH kann ihre Geschäftstätigkeit bereits in diesem Stadium aufnehmen, zu beachten ist allerdings, dass während dieser Phase die Gesellschafter wie bei einer GbR persönlich und uneingeschränkt haften.
Das Mindeststammkapital beträgt 25.000 Euro. Das Stammkapitel wird „aufgeteilt“ in Geschäftsanteile, wobei der Nennbetrag auf volle Euro lauten muss. Bei der Errichtung der GmbH können die Gesellschafter beliebig viele Geschäftsanteile übernehmen.
Die Organe der GmbH sind:
- der Geschäftsführer
- die Gesellschafterversammlung und ggf.
- der Aufsichtsrat.
Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft gegenüber Dritten unbeschränkt und unbeschränkbar. Er haftet in der Regel nicht persönlich für Verbindlichkeiten der GmbH und er muss nicht Gesellschafter der GmbH sein. Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers entsteht allerdings, wenn der Geschäftsführer seine Sorgfaltspflichten verletzt, z.B. im Falle der Insolvenzverschleppung. Die Gesellschaft kann mehrere Geschäftsführer haben. Die Gesellschafter haften in der Regel ebenfalls nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der GmbH, aber auch hier gilt, dass im Falle der Sorgfaltspflichtverletzung eine persönliche Haftung entstehen kann. Dies ist z.B. der Fall, wenn das Gesellschaftskapital nach Gründung und Leistung der Stammeinlagen wieder an den Gesellschafter ausbezahlt wird und hierdurch die sog. Kapitalerhaltungsregel verletzt wird.
Seit 2008 kann die GmbH in einem vereinfachten Verfahren gegründet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass sie höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat. Für die Gründung im vereinfachten Verfahren ist das Musterprotokoll der Anlage zum GmbH-Gesetz (GmbHG) zu verwenden. Darüber hinaus dürfen keine vom Gesetz abweichenden Bestimmungen getroffen werden.
Die Beschlüsse der Gesellschaft werden in der Gesellschafterversammlung gefasst. In der Satzung kann bestimmt werden, zu welchen Rechtsgeschäften der Geschäftsführer die Zustimmung der Gesellschafter einholen muss.
Vorteile:
- Trennung von Privat- und Firmeneigentum
- Grundsätzlich keine persönliche Haftung der hinter der Gesellschaft stehenden Personen
- Gehalt und betriebliche Altersvorsorge des geschäftsführenden Gesellschafters als Betriebsausgaben abziehbar
Nachteile:
- Hohe Mindestkapitalanforderungen
- Aufwändiger Gründungsvorgang
- Änderungen der Satzung oder Gesellschafterwechsel müssen ins Handelsregister eingetragen werden
- Publizitätspflichten
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG)
Die GmbH & Co. KG ist eine Sonderform der Kommanditgesellschaft (KG). Anders als bei der Kommanditgesellschaft ist der Geschäftsführer der GmbH & Co. KG keine natürliche Person, sondern eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Hierdurch findet eine Haftungsbeschränkung für die hinter der Gesellschaft stehenden Privatpersonen statt. Die GmbH haftet als Komplementärin zwar persönlich und uneingeschränkt, da die GmbH-Gesellschafter aber nicht für Verbindlichkeiten der GmbH haften, ist die Haftung der Komplementärin faktisch auf das Gesellschaftsvermögen der GmbH beschränkt.
Vorteile:
- Die GmbH als Komplementärin haftet nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen.
- Große Eigenkapitalbasis durch Vielzahl von Kommanditisten möglich
Nachteile:
- Hohe Mindestkapitalanforderungen für GmbH
- Die Geschäftsführervergütung der GmbH ist bei der KG steuerlich keine Betriebsausgabe.
- Doppelter Buchführungsaufwand
Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt (UG haftungsbeschränkt)
Seit 2008 gibt es die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) als existenzgründerfreundliche Version der GmbH. Die Gesellschaft muss in der Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" führen, andere Abkürzungen sind nicht zulässig. Das Mindestkapital der UG (haftungsbeschränkt) muss lediglich 1 Euro betragen. Bei der Stammeinlage ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Gesellschaft von ihrem Kapital z.B. den Notar und die Handelsregisteranmeldung bezahlen muss. Ein Euro reicht hierfür nicht aus. Um zu vermeiden, dass die Gesellschaft schon bei ihrer Errichtung insolvent ist, sollte das Stammkapital sich auf einen Betrag belaufen, der die Gründungskosten und die für die erste Zeit des Geschäftsbetriebs anfallenden Kosten deckt.
Bei der UG (haftungsbeschränkt) ist in der Bilanz des aufzustellenden Jahresabschlusses eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist. Die Rücklage darf nur zu gesetzlich bestimmten Zwecken verwandt werden. Wird das Stammkapital der UG (haftungsbeschränkt) auf 25.000 Euro erhöht, so endet diese Pflicht zur Rücklagenbildung. Die UG (haftungsbeschränkt) wird faktisch zur GmbH, darf aber die Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" weiter führen.
Vorteile:
- Trennung von Privat- und Firmeneigentum
- Grundsätzlich keine persönliche Haftung der hinter der Gesellschaft stehenden Personen
- Gehalt und betriebliche Altersvorsorge des geschäftsführenden Gesellschafters als Betriebsausgaben abziehbar
Nachteile:
- Durch geringes Mindeststammkapital schlechtes Ansehen und mangelnde Bonität
- Stammkapital muss komplett und in bar erbracht werden, keine Sacheinlagen möglich
- Rücklagenbildung mit 25% des erwirtschafteten Gewinns
Das Insichgeschäft, § 181 BGB
In Gesellschaftsverträgen findet sich häufig die Formulierung: „Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.“ § 181 BGB verbietet das sog. „Insichgeschäft“. Dies ist ein Geschäft, das jemand mit sich selbst als Vertreter zweier verschiedener Personen oder im eigenen Namen und gleichzeitig als Vertreter des Geschäftspartners abschließt. Bsp.: Der Geschäftsführer einer GmbH kauft für die GmbH sich selbst ein Grundstück ab. Da bei derartigen Geschäften aufgrund von Interessenkonflikten eine große Missbrauchsgefahr besteht, muss das Insichgeschäft ausdrücklich gestattet werden. Bei der Ein-Mann-GmbH wird der Geschäftsführer regelmäßig von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, da er ansonsten noch nicht einmal in der Lage wäre, eine Vergütungsvereinbarung zwischen der Gesellschaft und sich selbst als Geschäftsführer zu treffen. Gerade im Steuerrecht kann ein Verstoß gegen § 181 BGB äußerst nachteilige Folgen auslösen, die im Zusammenhang mit dem Thema „verdeckte Gewinnausschüttung“ stehen. Beispielsweise können Zahlungen der GmbH an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, z.B. Vergütungen, als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt werden. Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB sollte daher in jedem Fall in der Satzung rechtswirksam geregelt werden.
Die stille Gesellschaft
Die stille Gesellschaft ist keine eigene Gesellschaftsform. Es gibt bei verschiedenen Unternehmensformen die Möglichkeit, dass sich eine natürliche oder juristische Person dergestalt an dem Handelsgeschäft eines anderen beteiligt, dass seine Einlage in das Vermögen des Handelsgeschäftes übergeht und er dafür einen Anteil am Gewinn des Handelsgeschäfts erhält. Für die stille Beteiligung bedarf es keines schriftlichen Vertrages, ohne sollte eine stille Beteiligung jedoch nicht vereinbart werden.
Stille Beteiligungen an Aktiengesellschaften müssen veröffentlicht werden. Ansonsten handelt es sich bei stillen Gesellschaften um Innengesellschaften, die in der Regel im Außenverhältnis nicht bekannt werden. Die Beteiligung als stiller Gesellschafter kann in Geld oder in Sach- oder Dienstleistungen bestehen. Der stille Gesellschafter ist am Gewinn des Unternehmens beteiligt, was – anders als die Beteiligung am Verlust - nicht ausgeschlossen werden kann. Am Vermögen des Unternehmens ist der stille Gesellschafter nicht beteiligt und er hat keine Mitbestimmungsrechte. Erlöse aus der Gewinnbeteiligung hat er als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern.
Ist der stille Gesellschafter am Vermögen des Unternehmens beteiligt und/oder hat er bestimmte Mitsprache- und Kontrollrechte, so handelt es sich um eine atypisch stille Beteiligung. Der atypisch stille Gesellschafter wird steuerlich wie ein Mitunternehmer behandelt und erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Bei Handelsgesellschaften wird der Gewinnanteil des stillen Gesellschafters zu einem Viertel dem Gewinn der Gesellschaft für die Bemessung der Gewerbesteuer hinzugerechnet, bei einer Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter erfolgt die Hinzurechnung nicht.
Vorteile:
- Grundsätzlich Anonymität des stillen Gesellschafters
- Keine Mitbestimmungsrechte des stillen Gesellschafters
- Einfache Form der Kapitalbeschaffung
Nachteile:
- Keine Einflussnahme des stillen Gesellschafters auf das Unternehmern
- mögliche Verpflichtungen des Unternehmens gegenüber dem stillen Gesellschafter
- Besonderheiten bei der steuerlichen Behandlung bei atypisch stiller Beteiligung
Die Aktiengesellschaft (AG)
Bei der Aktiengesellschaft (AG) handelt es sich um eine juristische Person und um eine Kapitalgesellschaft. Die AG kann von einer Person alleine gegründet werden. Diese Form der AG wird „kleine Aktiengesellschaft“ genannt. Gesellschafter (Aktionäre) können natürliche und juristische Personen sowie andere rechtsfähige Gesellschaften (z. B. oHG, KG) sein. Eine Satzung ist zwingend vorgeschrieben. Sie ist notariell zu beurkunden.
Die Satzung muss mindestens Folgendes bestimmen:
- die Firma und den Sitz der Gesellschaft
- den Gegenstand des Unternehmens
- die Höhe des Grundkapitals
- die Zerlegung des Grundkapitals entweder in Nennbetragsaktien oder in Stückaktien, bei Nennbetragsaktien deren Nennbeträge und die Zahl der Aktien jeden Nennbetrags, bei Stückaktien deren Zahl, außerdem, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien und die Zahl der Aktien jeder Gattung
- ob die Aktien auf den Inhaber oder auf den Namen ausgestellt werden
- die Zahl der Mitglieder des Vorstands oder die Regeln, nach denen diese Zahl festgelegt wird
- Bestimmungen über die Form der Bekanntmachungen der Gesellschaft.
Das Eigenkapital der AG ist in Aktien zerlegt. Es muss mindestens 50.000 Euro betragen. Bareinlagen und Sacheinlagen sind möglich. Vor der Anmeldung in das Handelsregister muss mindestens ein Viertel des Grundkapitals – also mindestens 12.500 Euro – geleistet werden. Sacheinlagen sind vollständig zu leisten.
Die Aktien können entweder als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien ausgegeben werden. Der Mindestnennbetrag einer Aktie ist auf 1 Euro festgesetzt. Höhere Aktiennennbeträge müssen auf volle Euro lauten. Die Aktien können auf den Namen oder unter bestimmten Voraussetzungen auf den Inhaber lauten. Jede Aktie gewährt das Stimmrecht. Es können auch Vorzugsaktien ohne Stimmrecht ausgegeben haben. Vorzugsaktien müssen mit einem Vorzug bei der Verteilung des Gewinns ausgestattet werden.
Die Organe der AG sind:
- der Vorstand (Geschäftsführung, Vertretung, nicht weisungsgebunden)
- der Aufsichtsrat und
- die Hauptversammlung (Beschlussorgan und Vertretung der Aktionäre).
Die Aktionäre nehmen ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung wahr. Die AG haftet gegenüber Gläubigern nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Eine Nachschusspflicht der Aktionäre besteht nicht.
Eine Aktiengesellschaft muss nicht börsennotiert sein.
Vorteile:
- Trennung von Privat- und Firmeneigentum
- Grundsätzlich keine persönliche Haftung der Aktionäre
- Großer Spielraum bei der Gründung durch Einflussnahme auf Satzungsinhalt
- Gute Eigenkapitalbeschaffungsmöglichkeiten durch Beteiligung von Aktionären
- Keine Mindestzahl von Personen erforderlich
- Börsennotierung möglich
Nachteile:
- Hohe Mindestkapitalanforderungen
- Aufwändiger Gründungsvorgang
- Publizitätspflichten
- Relativ „komplizierte“ Gesellschaftsform
Private Company Limited by Shares (Ltd.)
Als “Limited” oder “Ltd.” wird eine britische Gesellschaftsform bezeichnet, bei der es sich um eine juristische Person und um eine Kapitalgesellschaft handelt. Es gibt die „Public Company Limited by Shares“ und die „Private Company Limited by Shares“. Der Unterschied zwischen den beiden Gesellschaftsformen besteht darin, dass die Private Company Limited by Shares keine Anteile öffentlich anbieten darf und damit nicht an der Börse gehandelt wird. Die Public Company Limited by Shares wird mit „PLC“ abgekürzt. Hier wird nur die Private Company Limited by Shares (Ltd.) behandelt.
Die Ltd. hat Ähnlichkeit mit der deutschen GmbH. Ihr Grundkapital ist in Anteile (‚shares‘) zerlegt. Die Gründung der Gesellschaft erfolgt durch Eintragung der Gesellschaft in das britische Handelsregister (Companies House). Die Gesellschaft benötigt ein „Registered Office“ als offizielle Anschrift im Vereinigten Königreich. Die Hauptverwaltung kann sich jedoch auch im Ausland befinden. In Deutschland kann die Ltd. mit ihrer Hauptverwaltung oder mit einer Betriebsstätte tätig werden.
Das Mindestkapital für die Ltd. beträgt 1 Britisches Pfund. Für ihre Gründung wird ein Gesellschaftsvertrag aufgesetzt. Dieser muss nicht notariell beurkundet werden. Der Gesellschaftsvertrag wird zusammen mit dem Beschluss zur Berufung des Directors beim englischen Handelsregister eingereicht. Die Position des Directors ist gesetzlich vorgeschrieben und entspricht der des Geschäftsführers bei der GmbH. Bis zur Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister und der Ausstellung des Gründungszertifikats ("Certificate of Incorporation") dauert es in der Regel nur eine bis zwei Wochen. Gegen eine Gebühr ist auch eine Expresseintragung innerhalb von 24 Stunden möglich. Eine Reise nach England ist für die Gründung nicht erforderlich.
Die Limited bietet dieselben Vorteile wie eine GmbH (z.B. Gründung als „Ein-Mann-Gesellschaft“ möglich, Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen usw.), weist jedoch gegenüber der GmbH einige Besonderheiten auf. Die folgende Darstellung der Vor- und Nachteile konzentriert sich daher auf die Vor- und Nachteile der Limited gegenüber der GmbH.
Vorteile:
- Kurzfristige Gründung möglich
- Keine notarielle Beurkundung erforderlich
- Änderungen am Gesellschaftsvertrag, in der Geschäftsführung oder bei den Teilhabern sind durch einfache schriftliche Meldung bzw. online an das britische Handelsregister durchführbar.
- Frei wählbares Nominalkapital, mindestens 1 Pfund.
- Die Limited existiert in nahezu allen Commonwealth-Ländern. Bei internationalen Geschäften kann diese Geschäftsform daher vertrauensbildend wirken.
Nachteile:
- Englische Zustelladresse für Behördenpost erforderlich
- Englische Bilanzlegungs- und Publizitätsvorschriften
- Kollisionsrechtliche Verknüpfungen im Gesellschaftsrecht möglich
- Vereinzelt Skepsis bei regionalen inländischen Geschäftspartnern