20. Januar 2022

Vorabpauschale für Investmentfonds entfällt für 2021

Rückfrageflut von Kunden wegen belasteter Minibeträge damit nicht zu befürchten

Vor einigen Jahren hatte der Fiskus im Rahmen des Investmentsteuerreformgesetzes die Steuersystematik für Fonds geändert: Anders als beispielsweise bei Aktien wird die Kapitalertragsteuer nicht nur bei Ausschüttungen oder Verkauf der Anteile berechnet, sondern unter Umständen auch zu Beginn eines Kalenderjahres. Bei Vorliegen bestimmter Bedingungen erfolgt seither bei Fonds eine Steuerbelastung für das zurückliegende Kalenderjahr.

Eine solche zwischenzeitliche Steuerbelastung kann nur bei thesaurierenden oder teilthesaurierenden Fonds stattfinden. Als eine Bedingung hierfür muss der Fonds einen Wertzuwachs im zurückliegenden Kalenderjahr erzielt haben. Für eine Belastung der Vorabpauschale gibt es aber ein weiteres Erfordernis: Auch der Basiszins, der von der Deutschen Bundesbank werktäglich festgelegt wird, muss zum Beginn des nachfolgenden Jahres positiv sein.

Aufgrund des insgesamt tiefen Zinsniveaus lag aber dieser Basiszins zum Jahresbeginn 2022 knapp im Minus. Damit entfällt der Abzug einer Vorabpauschale in 2021 für Investmentfonds.

Für Berater ist das eine gute Nachricht. Zwar würde eine belastete Vorabpauschale bei einem späteren Verkauf des Fonds steuerlich angerechnet, so dass die diesjährige Nichtbelastung der Vorabpauschale im Umkehrschluss auch keine Minderung der Steuerlast beim Verkauf nach sich zieht.

In den vergangenen Jahren hat sich aber gezeigt, dass den allermeisten Anleger die Systematik der Vorabpauschale unbekannt ist. Eine Kontobelastung auch kleinerer Steuerbeträge führte regelmäßig zu Rückfragen beim Berater. Ein klassischer Fall von "Viel Arbeit, wenig Brot". Im ungünstigsten Fall rutschte zusätzlich gar das Abwicklungskonto durch die Steuerbelastung ins Soll.

Ein weiterer Vorteil der diesjährigen Nichtbelastung der Vorabpauschale besteht darin, dass sich auch die Steuerbelastung bei einem späteren Verkauf des Fonds leichter nachvollziehen lässt, da eine Bereinigungskomponente weniger berücksichtigt werden muss.

Eine mögliche Motivation des Fiskus bei der Einführung der Vorabpauschale wird vermutlich die Idee gewesen sein, die Höhe der Steuereinnahmen zu glätten. Prinzipiell ist diese Idee nachvollziehbar. Angesichts der Tatsache, dass die Vorabpauschale nun bereits im zweiten Jahr hintereinander entfällt und zudem insbesondere die depotführenden Stellen zusätzliche aufwändige Berechnungen vornehmen müssen, stellt sich allerdings die Frage, ob der (derzeit nicht vorhandene) Nutzen für den Fiskus den Mehraufwand aller weiteren Beteiligten rechtfertigt.

Eine detaillierte Beschreibung der Vorabpauschale finden Sie hier!

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