Entlassungswelle bei Banken
Kaum noch Chancen auf dem Arbeitsmarkt
Bei den Betroffenen ist die Entlassungswelle mit dramatischen familiären Folgen verbunden, da insbesondere über 50 Jahre alte Mitarbeiter kaum noch auf eine Anstellung hoffen können. Selbst die stark expandierende Fintech-Branche ist für sie keine wirkliche Option.
Viele Banker werden vom Strukturwandel ihrer Häuser wie von einem Schock getroffen. Sie hatten sich an die klaren Ausrichtungen ihres Berufslebens gewöhnt und die Karriere bis ins Detail geplant. Kaum einer befasste sich vorher mit der Alternative Selbstständigkeit, dabei offeriert die Entlassungswelle bei richtiger Betrachtung große Chancen in eigenständiger Form.
Selbstständigkeit will geplant sein
Wenn von der Entlassungswelle betroffene Banker an Eigenständigkeit denken, müssen sie dem dort wehenden rauen Wind mit gründlicher Informationsbeschaffung im Vorfeld und konsequentem Fleiß in der Praxis begegnen. Die Selbstständigkeit könnte erstrebenswert sein und wie folgt aussehen.
Vermögensverwalter oder Fondsvermittler
Banker, die nach der Entlassungswelle maximale Freiheit und Eigenständigkeit anstreben, könnten sich für eine Tätigkeit als Vermögensverwalter mit eigener BaFin-Lizenz (§ 32 KWG) entscheiden. Voraussetzung ist hierbei die Erfüllung der strengen Anforderungen, welche durch die Finanzdienstleistungsaufsicht gegeben sind.
Alternativ kann eine Betätigung als Vermittler im Segment Investmentfonds gemäß § 34f oder h der Gewerbeordnung ins Auge gefasst werden. Die Erlaubnis ist allerdings mit Einschränkungen hinsichtlich der Handlungsspielräume verbunden.
Nach der Entlassungswelle unter einem Haftungsdach tätig sein
Wenn sich ein ehemaliger Banker für eine Berufsausübung unter dem Haftungsdach eines Instituts entscheidet, erreicht er die ideale Mischung aus Eigenständigkeit und Sicherheit. Das Institut ist im Besitz einer Lizenz gemäß § 32 KWG und gibt Produktauswahl sowie organisatorische Aspekte vor. Die Vergütungen fließen größtenteils dem vertraglich gebundenen Vermittler zu, während das Haftungsdach einen geringen Teil einbehält.
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